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Nachdem der Mieter einer Wohnung verstorben ist, kommen ganz unterschiedliche gesetzliche Vorschriften zur Anwendung.
Zunächst ist es von Belang, ob nur der Verstorbene oder aber noch andere Personen im Mietvertrag aufgeführt sind. Angehörige verlieren im Todesfall des Hauptmieters nicht ihre Wohnung, können also darin verbleiben, denn das Mietverhältnis wird dann automatisch mit den Angehörigen weitergeführt. Im Haushalt lebende Kinder aber auch der Ehepartner oder Lebensgefährte haben also das Recht, in den Mietvertrag einzutreten, so sieht es das Gesetz vor. Wenn Angehörige mit im Mietvertrag gestanden haben, so haben diese nach dem Tod des Hauptmieters ein sogenanntes Sonderkündigungsrecht. Das Mietverhältnis kann also aufgrund des Todesfalls außerordentlich gekündigt werden, wenn die Angehörigen nicht mehr in der Wohnung verbleiben möchten. Allerdings sollten die Hinterbliebenen nach dem Eintritt des Todesfalls darauf achten, von ihrem Sonderkündigungsrecht innerhalb von vier Wochen Gebrauch zu machen. Wird diese Frist versäumt, kann der Vermieter darauf bestehen, das Mietverhältnis zu den bisherigen Konditionen fortzusetzen.
Nicht nur für Studierende der Rechtswissenschaften, sondern auch für fortgeschrittene und erfahrene Juristen gestaltet sich das Sachenrecht, welches im dritten Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches innerhalb der §§ 854-1296 kodifiziert ist, oftmals als abstrakt und intransparent. Der Grund für diese Annahme ist nicht zuletzt die Tatsache, dass das Sachenrecht als ein koordinierendes dingliches Rechtsgebiet des Zivilrechts vielerlei Rechte an beweglichen und unbeweglichen Sachen beinhaltet, welche in einem komplex erscheinenden und aufeinander aufbauenden System miteinander korrelieren. Hierzu zählen unter anderem die dinglichen Nutzungsrechte, von welchen das Nießbrauchsrecht der §§ 1030 ff. BGB als das umfassendste dingliche Nutzungsrecht betrachtet wird. Doch worin bestehen die konkreten Unterschiede zwischen einem Nutzungsrecht und einem Nießbrauchsrecht?
Die Urlaubszeit naht. Wer sich die USA als Urlaubsziel ausgesucht hat, muss bestimmte Einreisebedingungen beachten. Welche das sind, erfahren Sie hier.
In der Regel brauchen deutsche Staatsbürger mit deutschem Reisepass kein Visum, wenn sie in die USA einreisen wollen. Sie brauchen dann lediglich einen elektronischen Reisepass mit Chip und eine sogenannte Esta (Electronic System for Travel Authorization), eine elektronische Einreisegenehmigung und ein gültiges Ticket für den Rück- oder Weiterflug.
Doch es gibt auch Ausnahmen von dieser Regel. Wann brauchen Sie ein Visum und wie bekommen Sie es?