Nachdem der Mieter einer Wohnung verstorben ist, kommen ganz unterschiedliche gesetzliche Vorschriften zur Anwendung.
Zunächst ist es von Belang, ob nur der Verstorbene oder aber noch andere Personen im Mietvertrag aufgeführt sind. Angehörige verlieren im Todesfall des Hauptmieters nicht ihre Wohnung, können also darin verbleiben, denn das Mietverhältnis wird dann automatisch mit den Angehörigen weitergeführt. Im Haushalt lebende Kinder aber auch der Ehepartner oder Lebensgefährte haben also das Recht, in den Mietvertrag einzutreten, so sieht es das Gesetz vor. Wenn Angehörige mit im Mietvertrag gestanden haben, so haben diese nach dem Tod des Hauptmieters ein sogenanntes Sonderkündigungsrecht. Das Mietverhältnis kann also aufgrund des Todesfalls außerordentlich gekündigt werden, wenn die Angehörigen nicht mehr in der Wohnung verbleiben möchten. Allerdings sollten die Hinterbliebenen nach dem Eintritt des Todesfalls darauf achten, von ihrem Sonderkündigungsrecht innerhalb von vier Wochen Gebrauch zu machen. Wird diese Frist versäumt, kann der Vermieter darauf bestehen, das Mietverhältnis zu den bisherigen Konditionen fortzusetzen.