Er zieht weiterhin große Kreise – der Skandal um manipulierte Abgaswerte beim Autobauer Volkswagen ist seit Ende 2015 ein großes Thema. Betrogen wurde sowohl bei CO2-Messungen als auch bei der Angabe zum Ausstoß von Stickoxid. Die Folgen für den VW-Konzern sind immens, da nicht nur die Marke VW betroffen ist. Auch Autos von Seat, Skoda und Audi wurden mit der sogenannten „Schummelsoftware“ ausgestattet. In einer groß angelegten Rückrufaktion sollen alle Fahrzeuge umgerüstet werden. Für die Halter betroffener Modelle stellt sich die Frage, wie es mit ihrem Fahrzeug weitergeht. Welche Rechten und Pflichten sie haben, erklärt dieser Beitrag.
Die Rechte der Verbraucher
Mit dem Einbau einer Software zur Manipulation von Abgaswerten liegt nach aktueller Rechtsprechung ein Mangel an der Sache vor. Hier greift der § 434 I S. 2 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, kurz BGB. Ein betroffenes Fahrzeug entspricht aufgrund der eingesetzten Software nicht mehr der üblichen Beschaffenheit, was eine gewöhnliche Verwendung im Straßenverkehr weitestgehend ausschließt. Der Einsatz der Manipulationssoftware ist nach aktuellem EU-Recht unzulässig, daher ist der Mangel am Fahrzeug unstrittig. Der VW-Konzern hat dies bereits anerkannt.
Für gewöhnlich ist es die Pflicht des Klägers – in diesem Fall der Halter des Fahrzeugs – den Mangel an der Sache zu beweisen. Im Falle des Abgasskandals fällt die Beweislage sehr deutlich aus. So hat Volkswagen selbst zugegeben, dass eine Software zur Manipulation eingesetzt wurde. Zudem kann auf der Internetseite des Konzerns nachgeschlagen werden, welche Modelle von der Manipulation der Abgaswerte betroffen sind. Es ist daher sehr einfach, auch ohne juristische Kenntnisse die Beweispflicht zu erfüllen.
Verjährungsfristen bei Mangel
Aus Sicht von Juristen ist unstrittig, dass mit dem Einsatz von Manipulationssoftware ein Mangel am betroffenen Fahrzeug vorliegt. Die Halter haben damit das Recht, die Gewährleistung im Schadensfall zu verlangen. Sie unterliegen dabei jedoch Fristen, in denen sie den Mangel geltend machen müssen.
Handelt es sich um einen Neuwagen, beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre. In dieser Zeit haben sie einen Gewährleistungsanspruch. Wurde bei Abschluss des Kaufvertrags eine Garantie vereinbart, sind die jeweiligen Garantiebedingungen verbindlich. Bei einem Gebrauchtwagen beträgt die Frist oftmals nur ein Jahr. Nicht immer geht ein Herabsetzen der Frist mit dem Gesetz konform. Betroffene Halter sollten dazu ein Urteil des BGH vom April 2015 (Az. VIII ZR 104/14) beachten, dass die Rechte von Gebrauchtwagenkäufern bei verkürzter Verjährungsfrist stärkte.
Ansprechpartner ist in jedem Fall der Händler, der das manipulierte Fahrzeug verkauft hat. Er geht aus dem Kaufvertrag hervor, der von beiden Parteien abgeschlossen wurde. Volkswagen selbst ist zunächst nicht für die Gewährleistung bei einem Mangel verantwortlich zu machen.
Beginn der Verjährungsfrist
In der Regel beginnt die Verjährungsfrist mit Abschluss des Kaufvertrags. Im Rahmen des Abgasskandals hat Volkswagen angekündigt, bis zum Ende des Jahres die Frist auszusetzen. Ist die eigentliche Frist bereits abgelaufen, wird sich der VW-Konzern bis Ende 2017 nicht darauf berufen. Wahrscheinlich ist jedoch, dass der gesamte Skandal bis dahin nicht aufgearbeitet wurde und nicht alle Fahrzeuge umgerüstet wurden.
Zur Wahrung der eigenen Ansprüche sollten sich Halter daher bestätigen lassen, dass die Behebung des Mangels im Zuge der Umrüstungsaktion von Volkswagen übernommen wird. Die Aufforderung zur sogenannten Einrede der Verjährung sollte dem Schreiben beiliegen. So könnten auch langfristig Forderungen an den Händler gestellt werden, die aktuell noch nicht absehbar sind.
Betroffene Händler und Halter, die sich ob der aktuellen Rechtslage unsicher sind, sollten sich rechtlich beraten lassen. Um eventuelle Schadensersatz- oder Minderungsansprüche auch nach der Umrüstung geltend zu machen, sollte die rechtliche Unterstützung umgehend in Anspruch genommen werden.
Welche Rechte zur Behebung bestehen?
Ist ein verkauftes Produkt mangelhaft, so besteht zunächst einmal das Recht auf Nacherfüllung. Der Halter muss dem Händler die Möglichkeit einräumen, den Mangel zu beseitigen. Mit einer Reparatur oder einem Austausch der betroffenen Bauteile könnte der Mangel am Fahrzeug behoben werden. Innerhalb einer Frist kann der Händler zur Nacherfüllung verpflichtet werden. Läuft die Frist ergebnislos aus oder schlägt fehl, kann sich der Kfz-Besitzer auf weitere Rechte berufen.
• Am wahrscheinlichsten kann der Halter eine Minderung des Kaufpreises geltend machen. Da durch die Manipulation ein erheblicher Schaden entstanden ist, handeln manche Händler aus Kulanz. Wird eine Kaufpreisminderung ausgeschlagen, muss der Halter notfalls gerichtlich sein Minderungsrecht geltend machen.
• Ein Schadenersatz muss ein Verkäufer der Sache nur leisten, wenn er den Mangel selbst zu verschulden hat oder davon wusste. Aktuell ist davon auszugehen, dass Händler vom Einsatz der Software keine Kenntnis hatten. Daher ist ein Schadensersatzanspruch gegenüber dem Verkäufer nicht durchsetzbar. Möglich ist es jedoch, vom VW-Konzern direkt einen Ersatz für den entstandenen Schaden zu verlangen.
• Der Rücktritt vom Kaufvertrag ist laut BGB nur in Ausnahmefällen möglich. Theoretisch besteht das Recht zur Rückgabe des mangelhaften Fahrzeuges nur dann, wenn ein erheblicher Mangel vorliegt oder eine Beseitigung des Mangels fehlschlägt. Es ist derzeit jedoch unklar, ob die Manipulation der Abgaswerte einen erheblichen Mangel darstellt. In dieser Sache haben Gerichte in Deutschland unterschiedliche Urteile gesprochen. Klarheit darüber wird es vermutlich erst geben, wenn erstinstanzliche Urteile auf höherer Ebene bestätigt werden. Juristen gehen davon aus, dass der Bundesgerichtshof in Karlsruhe in dieser Sache das letzte Wort haben wird. Halter, die von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch machen möchten, sollten sich in jedem Fall um einen rechtlichen Beistand bemühen. Für Laien ist die aktuelle Rechtsprechung im Zug des Abgasskandals zu unübersichtlich.
Was gilt es noch zu beachten?
• Wer sein Fahrzeug so schnell wie möglich verkaufen möchte, muss den neuen Eigentümer über den Mangel aufklären. Wird der Mangel verheimlicht, kann der neue Halter vom Kaufvertrag zurücktreten. Bestehen bereits vor dem Verkauf Ansprüche auf Gewährleistung, sollten diese mit dem Verkauf abgetreten werden.
• Das Fahrzeug sollte in jedem Fall nachgerüstet werden. Es besteht sonst die Gefahr, dass die Betriebserlaubnis vom Kraftfahrtbundesamt entzogen wird.
• Die Kosten für die Umrüstung muss Volkswagen komplett selbst zahlen.
Rechtlich gesehen hat der Halter die Möglichkeit, alle angefallenen Kosten geltend zu machen. Dazu zählen auch Benzinkosten oder Arbeitszeitausfall. Für die Zeit in der Werkstatt besteht zudem ein Anspruch auf einen Ersatzwagen.• Eine Nachzahlung der Kfz-Steuer ist nicht zu erwarten. Zwar wurde aufgrund der Manipulation ein zu geringer Steuersatz angesetzt, eine Steuernachzahlung ist derzeit nicht im Gespräch. Es ist aber möglich, dass mit dem Zeitpunkt der Umrüstung die Kfz-Steuer erhöht wird.
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