Auch Nachlässe werden „globalisiert“. Wer Vermögenswerte im Ausland besitzt oder im Ausland dauerhaft oder zeitweise lebt und wohnt, sollte sich Gedanken machen, nach welcher Rechtsordnung der Nachlass im Fall des Ablebens vererbt wird. Typische Fälle sind, dass ein deutscher Staatsbürger sich nach Mallorca zurückgezogen hat oder dort ein Ferienhaus besitzt, das er vermietet hat oder selbst regelmäßig über das Jahr hinweg aufsucht.
Der Gesetzgeber hat Anlass gesehen, die Problematik der „grenzüberschreitenden Erbschaften“ eigenständig zu regeln. Seit 16.8.2016 bestimmt die Europäische Erbrechtsverordnung (EuErb-VO Nr. 650/2012), nach welchen Regeln ausländisches Vermögen vererbt wird. Für potentielle Erblasser besteht Handlungsbedarf.
Das Problem ergibt sich daraus, dass die Regeln des Erbrechts im europäischen Ausland von den deutschen Erbrechtsregeln teils erheblich abweichen. Wer Überraschungen vermeiden möchte, sollte in einem Testament bestimmen, wie der eigene Nachlass übertragen werden soll.
Der Wohnsitz bestimmt das Erbrecht
Besteht keine testamentarische Verfügung, kommt das Erbrecht des Staates zur Anwendung, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Wer als Rentner seinen Wohnsitz nach Mallorca verlegt und dort dauerhaft lebt, vererbt seinen Nachlass dann nach spanischem Recht. Besitzt er zugleich Vermögenswerte zuhause in Deutschland, gilt insoweit deutsches Recht. Das Nebeneinander verschiedener Rechtsordnungen macht es den Erben schwer, den Nachlass in angemessener Form abzuwickeln.
Mit der Rechtswahl Probleme vermeiden
Ein einfacher Weg, diese Problematik zu vermeiden, besteht darin, in einem Testament festzulegen, nach welchem Recht der Nachlass abgewickelt werden soll. Wer auf Mallorca lebt, kann also testamentarisch bestimmen, dass sein Nachlass nach deutschem Recht abgewickelt werden soll, ohne dass darauf abgestellt wird, wo sein Wohnsitz im Zeitpunkt des Ablebens besteht. Auf die Staatsangehörigkeit kommt es nicht an.
Die Europäische Erbrechtsverordnung beinhaltet Regeln über die Zuständigkeit, das im Erbfall zur Anwendung kommende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und die Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbschaftssachen sowie die Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses.
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